AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmer – B2B
 
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
1. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge zwischen Daniela Rosenhammer, Stadtamhof 5, 93059 Regensburg, info@redfries.com, www.redfries.com (nachfolgend „redfries“ genannt) und Kunden, welche Unternehmer sind.
2. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
4. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
5. Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabreden sind in Textform festzuhalten. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Zustandekommen eines Vertrags
1. Die Darstellung unserer Waren in Onlineshop ist unverbindlich.
2. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn redfries das Angebot mit Zusendung der Ware annimmt oder die Annahme des Kaufangebots gegenüber dem Kunden ausdrücklich in Textform erklärt. Die Zusendung erfolgt bei Vorkasse erst nach Gutschrift der vollständigen Summe auf dem Konto der redfries.


§ 3 Preise, Versandkosten
1. Alle Preise verstehen sich in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zuzüglich eventueller Liefer- und Versandkosten.
2. Die anfallenden Versandkosten sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend angegeben, vom Kunden zu tragen.
3. Zölle, Abgaben, Verpackung und Versicherungen sind vom Kunden gesondert zu zahlen.


§ 4 Lieferung, Lieferzeit
1. Bei den von uns genannten Lieferzeiten und -fristen handelt es sich nicht um Fixgeschäfte i.S.v. § 286 II Nr. 4 BGB, § 376 HGB, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten sog. Fixgeschäftes in Textform von uns bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Sitz verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.  Wurden von uns Lieferfristen angegeben und sind diese zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese Fristen um die Dauer der Behinderung, wenn wir an der Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert sind, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (höhere Gewalt, z.B.: Krieg, höhere Gewalt und Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Rohstoffknappheit, weltweite Störungen der Lieferketten, politische Unruhen, Terrorakte, hoheitliches Handeln oder behördliche Maßnahmen). Führen entsprechende unvorhergesehener Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien jeweils vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.


§ 5 Auslieferung, Abnahme, Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Auslieferung “ab unserem Sitz” vereinbart.
2. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen.
3. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt an den Kunden über.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Versicherungen gegen Bruch-, Transport- und anderer Schäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Kunden.


§ 6 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung Eigentum von redfries.
2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde ohne unsere Zustimmung in Textform den Liefergegenstand weder verändern, noch umarbeiten, noch verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Im Falle der Zuwiderhandlung setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme des Liefergegenstandes oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, den Pfandgläubiger bei Pfändung oder Beschlagnahme auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.


§ 7 Gewährleistung – Verjährung – Untersuchungs- und Rügepflicht für Kaufleute
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen 1 Jahr.
3. Für gebrauchte Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Kaufgegenstand nachzubessern oder eine neue Lieferung durchzuführen.
5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung.
6.  Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln unserer Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde seiner kaufmännisch geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichte ordnungsgemäß nachgekommen ist, soweit sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Kunden beschränkt sich auf Mängel, die bei der Warenkontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung, bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.
7. Vorstehende Einschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Ansprüche nach zwingend gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.


§ 8 Haftung, Haftungsausschluss
1. Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
3. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.


§ 9 Rechtswahl – Vertragssprache - Gerichtsstandvereinbarung
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und redfries gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch und Englisch.
3. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsverhältnissen zwischen redfries und dem Kunden der Sitz von redfries (Regensburg). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. redfries behält sich allerdings vor, im Einzelfall auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.


Stand 07/2022